§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Europäische Vereinigung der Freunde Henry van de Veldes e.V."
Der Sitz des Vereins ist in 07548 Gera, Straße des Friedens 120.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist es, das künstlerische Werk des Belgiers Henry van de Velde in Europa einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, die Erinnerung an den Künstler Henry van de Velde wachzuhalten und dazu beizutragen, dass Architektur und Kunsthandwerk der Gegenwart seine Vorstellungen von einem Gesamtkunstwerk weiter verfolgen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Wiederherstellung von architektonischen Werken Henry van de Veldes als Gesamtkunstwerk (Landschaft, Gebäude, Innenräume, Inventar sowie Kunst- und Gebrauchsgegenstände)
- Würdigung von Bauherren, die als Kunstsachverständige, Mäzene, Verleger oder Industrielle die Entwicklung der modernen Kunst und der Architektur maßgeblich förderten und beeinflussten
- Öffnung der Bauwerke van de Veldes für die Öffentlichkeit durch Ausstellungen, Führungen, Vorträge, Workshops, Publikationen u.a..
- Erschließung der Entwürfe sowie des umfangreichen schriftstellerischen Werkes van de Veldes für das Kunsthandwerk und die Industrie.
- Förderung des Interesses für moderne Architektur, Bautechnik, Design sowie alle Formen der Gestaltung in der Tradition van de Veldes.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Antrages, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
Personen, die sich um das Werk Henry van de Veldes und dessen Einfluss auf die moderne Architektur und Gestaltung verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele und Vereinsinteressen schädigendes Verhalten sowie die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss durch Beschluss.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung des Ausschlusses durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:
§ die Wahl und Abwahl des Vorstands
§ Entlastung des Vorstands
§ Entgegennahme der Berichte des Vorstands
§ Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
§ Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
§ Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
§ weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben.
2. Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich, unter Angabe von Gründen verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand wird unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsscheiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz in Bonn oder eine andere gemeinnützige Einrichtung.
Zwei Vorstandsmitglieder werden für diesen Fall als Liquidatoren bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss anderweitig entscheiden.
Die Liquidatoren sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Gera, 16. August 2014